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Paragraph § 14a EnWG.
Mehr Flexibilität im Netz.
Sie möchten auf die Nutzung einer Wärmepumpe umsteigen, eine neue Klimaanlage, einen Stromspeicher oder eine Wallbox für Ihr Elektroauto installieren? Für all diese Geräte ist der § 14a des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) relevant. Er regelt, dass neu errichtete Verbrauchseinrichtungen vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen.
Netzüberlastung vermeiden/ Ausbau erneuerbarer Energien fördern
Auf dem Weg zur Klimaneutralität braucht es eine rasche Elektrifizierung des Verkehrs- und des Wärmesektors. Um dies zu erreichen, will die Bundesregierung, dass mehr Elektroautos auf den Straßen fahren und mehr Wärmepumpen genutzt werden. Bis 2030 soll die Zahl der E-Autos auf 15 Millionen anwachsen, bei den Wärmepumpen sollen dann sechs Millionen dieser Heizungen für Wärme sorgen.
Was gut für die Umwelt ist, könnte für die Stromnetze problematisch werden. Denn der höhere Stromverbrauch, den die vielen neuen Verbraucher verursachen, könnte die öffentlichen Versorgungsnetze, an die sie angeschlossen sind, an ihre Grenzen bringen. In der Regel sind diese nämlich nicht auf Lastspitzen ausgelegt, die bei gleichzeitigem Strombezug von Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeichern auftreten könnten. Um auch in Zukunft leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen ohne große Wartezeit ans Netz anzuschließen, muss eine versorgungssichere Einbindung sichergestellt werden. Deshalb regelt der § 14a EnWG für neu errichtete Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, dass sie vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen.
Was bedeutet die Steuerung durch den Netzbetreiber?
Um die Stromnetze zu schützen, kann die Leistung Ihrer Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig angepasst werden. Keine Sorge: Ihr normaler Haushaltsbedarf ist sicher – eine Mindestleistung ist immer gewährleistet, und eine komplette Abschaltung findet nicht statt.
Vorteile der Regelung
- Sie brauchen nicht mehr auf den Start Ihrer Anlage zu warten, der Netzbetreiber muss das Gerät sofort ans Netz bringen
- Sie zahlen ein geringeres Netzentgelt
- Das Stromnetz wird stabilisiert, erneuerbare Energie kann flexibel geregelt werden.
Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW gehören dazu:
- Wallboxen,
- Batteriespeicher,
- Wärmepumpenheizungen inklusive Zusatz- oder Notheizungen (z.B. Heizstäbe),
- Klimaanlagen.
Die gute Nachricht: Wallbox, Speicher und Wärmepumpe laufen weiter
Ihre Geräte werden nicht vollständig vom Netz getrennt, weil jeder Verbrauchseinrichtung in Ihrem Haushalt ein Mindestleistungsbezug von 4,2 kW garantiert ist. Für Ihr Elektroauto bedeutet das, dass es trotz der Leistungsreduzierung geladen wird, wenn auch in vermindertem Tempo. Auch die Wärmepumpe sorgt während einer temporären Netzüberlastung weiter für Wärme. Und der normale Haushaltsstrom, den Sie zum Beispiel fürs Wäschewaschen oder für die Beleuchtung benötigen, bleibt von der Regelung unberührt.
Nutzen Sie eine Wallbox, einen Batteriespeicher, eine Wärmepumpe oder eine Klimaanlage, die schon vor dem 1. Januar 2024 in Ihrem Haushalt installiert wurden, dann ändert sich erst einmal nichts. Der Grund: Für bestehende Anlagen, für die bereits ein reduziertes Netzentgelt vereinbart wurde, hat die Bundesnetzagentur eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028 gesetzt.
Finanzieller Ausgleich für Sie
Dafür, dass Ihre Geräte netzorientiert steuerbar sind, kommen Sie in den Genuss eines reduzierten Netzentgeltes. Wegen unterschiedlicher Anschluss- und Verbrauchssituationen können Sie zwischen drei Modulen wählen. Während Sie beim ersten Modul eine jährliche pauschale Vergütung erhalten, sinkt Ihr Netzentgelt beim zweiten prozentual. Bei der dritten Option, die sich mit dem ersten Modul kombinieren lässt, reduzieren sich die Netzentgelte für zeitliche Verbrauchsverschiebungen.
Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte
Bestehende Anlagen bis 2023 – Bestandsschutz und Übergangsoptionen
Wurde Ihr laufendes Gerät bis Ende 2023 unter Gewährung verminderter Netzentgelte in Betrieb genommen, dann ändert sich erst einmal nichts. Es gilt bis zum 31. Dezember 2028 ein Bestandsschutz. Sie müssen nichts tun, können aber freiwillig in die neuen Abrechnungsmodule des § 14a EnWG wechseln. Voraussetzung ist, dass Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt. Melden Sie sich dazu bei Ihrem Installateur, der Ihr Gerät prüft und es beim Netzbetreiber anmeldet. So wechseln Sie in die neue Rechtslage und können die niedrigeren Netzentgelte nutzen. Wichtig: nach dem Umstieg können Sie nicht mehr zurück wechseln.
Die Optionen für ältere Bestandsanlagen
Teilnahmeberechtigte Anlage nach § 14a
Ihre Verbrauchseinrichtung ist teilnahmeberechtigt, Sie haben aber noch keine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber? Sie sind nicht verpflichtet, an den neuen Regeln teilzunehmen. Wenn Ihre Anlage bereits unterbrochen werden kann, etwa durch eine Schaltuhr, können Sie das Gerät unverändert bis zum 31.12.2028 weiternutzen oder freiwillig zu den neuen Regeln des § 14a EnWG wechseln. Dafür meldet Ihr Installateur das Gerät einfach an.
Nicht unterbrechbare Anlagen nach § 14a
Der Strombezug Ihrer Anlage kann nicht unterbrochen werden durch eine Schaltuhr? Dann bleiben Sie dauerhaft von den neuen Regeln des § 14a EnWG ausgeschlossen. Sie können jedoch freiwillig eine Vereinbarung über eine netzdienliche Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.
Nachtspeicherheizungen
Nachtspeicherheizungen sind von den Regelungen des § 14a EnWG ausgenommen. Haben Sie eine bestehende freiwillige Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber, bleibt diese dauerhaft bestehen. Ein Wechsel in die neuen Regeln des § 14a EnWG ist jedoch nicht möglich.
Gut zu wissen!
Alles Wichtige zu §14a.
Dokumente stehen zum Download bereit.
- Preisblatt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen STV (Strom), gültig ab 1/2025 (110 KB)
- Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung nach §14a, gültig ab 10/2025 (143 KB)
- Allgemeine Bedingungen zur netzorientierten Steuerung, gültig ab 1/2025 (133 KB)
- Häufig gestellte Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (201 KB)
Gut zu wissen
Häufige Fragen, unsere Antworten
Die Regelungen der Bundesnetzagentur gelten seit dem 1. Januar 2024. Hier können Sie die Regelung nachlesen:
www.bundesnetzagentur.de
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